Transport-, Entlade- und Lagerbedingungen

Diese Transport-, Entlade- und Lagerbedingungen verlieren am 31.05.2016 ihre Gültigkeit und werden durch die ab 01.06.2016 gültigen neuen AGB sowie das "Merkblatt DEKMETAL GmbH" ersetzt."

DEKMETAL GmbH

Franz-Lehmann-Straße 27, D-01139 Dresden, Bundesrepublik Deutschland

Handelsregister:   Amtsgerichts Dresden HRB 31955   USt-Id Nr. DE287189026

 

1. Allgemeine Bestimmungen und Geltungsbereich

1.1. Diese Transport-, Entlade- und Lagerbedingungen (TULB) gelten ergänzend zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für alle Geschäftsabschlüsse mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechtes oder des öffentlich rechtlichen Sondervermögens  und selbständigen Einzelunternehmern (im Weiteren als Kunde bezeichnet), nicht jedoch für Geschäfte mit privaten Endverbrauchern.

1.2. Nebenabreden, Ergänzungen, Ausschlüsse, Abweichungen von diesen Bedingungen sowie sonstige Erklärungen unserer Mitarbeiter und Beauftragten bedürfen zur Rechtswirksamkeit generell der schriftlichen Bestätigung.

1.3. Die exakte Einhaltung dieser TULB durch den Kunden ist unabdingbare Voraussetzung für die Anerkennung von Reklamationen, Gewährleistungs- und Garantieansprüchen.

2. Verpackung

2.1. Soweit nicht ausdrücklich anders schriftlich vereinbart, wird die Ware LKW-verpackt geliefert. Die Verpackung werden wir nach unserer Erfahrung und unter Ausschluss jeder Haftung ausführen bzw. auswählen. Sie dient dem Schutz der Ware während des Transportes und der Be- und Entladung, fachgerechte und sorgfältige Handhabung vorausgesetzt. Bei einer Lagerung der Ware schützt diese nicht vor Witterungseinflüssen. Die Bildung von Schwitzwasser innerhalb des durch die Verpackung umhüllten Raumes ist aufgrund der Funktion der Verpackung nicht auszuschließen. Zur Vermeidung von Schäden an der Ware muss deshalb die Lagerung bis zum Einbau / der Verwendung durch den Kunden in Abhängigkeit von ihrer Dauer und den am Ort der Lagerung spezifischen klimatischen Verhältnisse fachgerecht, d.h. geschützt und gegebenenfalls durchlüftet erfolgen.

2.2. Für die Verpackung auf Paletten werden pauschal folgende Kosten zusätzlich berechnet:

EUR-Palette:   10,- €/Stück,

Spezialpalette bis 2m Länge:  23,- €/Stück, Spezialpalette über 2 bis 6m: 50,- €/Stück

2.3. Paletten und Verpackungsmittel (Folie, Pappe, Bänder, Holz) werden nicht zurückgenommen und sind durch den Käufer auf eigene Kosten umweltgerecht zu entsorgen. Gegebenenfalls notwendige Meldungen bei und Gebührenzahlungen an gesetzlich vorgeschriebene Entsorgungssysteme gehen ausschließlich zu Lasten des Kunden.

2.4. Bei Selbstabholung durch den Kunden in unserem Werk in Dřísy ist ein Austausch / die Rückgabe von EUR-Paletten möglich.

3. Versendung, Gefahrübergang und Transport

3.1. Zum vereinbarten Termin versandbereit gemeldete Ware muss unverzüglich durch den Kunden oder seinen Beauftragten abgeholt werden, falls nicht Anlieferung beim Kunden vereinbart wurde. Wird die Ware nicht innerhalb von 4 Arbeitstagen nach Meldung der Versandbereitschaft abgeholt oder versandt, so können wir diese auf Kosten und Gefahr des Abnehmers nach eigener Wahl  versenden oder nach eigenem Ermessen einlagern und als geliefert berechnen, es sei denn, wir haben die nicht vertragsgemäße Versendung zu vertreten.

3.2. Mit der Übergabe der Ware an den Kunden bzw.  an den Spediteur oder Frachtführer (verladen auf dessen Transportmittel), spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werkes oder Lagers, geht die Gefahr auf den Kunden über. Dies gilt auch bei fob- und cif-Geschäften sowie bei einer Vereinbarung "frei Bestimmungsort" oder Ähnlichem.

3.3. Alle Risiken, welchen die Waren beim Transport unterliegen, gehen ausschließlich zu Lasten des Käufers, der seinerseits gegebenenfalls Rückgriff gegen den Transportunternehmer nehmen muss.

3.4. Zu einer Versicherung von Transportschäden und anderen Risiken sind wir nicht verpflichtet.  Bei Transportschäden hat der Abnehmer unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme gemäß unserer Reklamations- und Garantierichtlinien (RGR) zu veranlassen. Transportversicherungen werden von uns nur auf ausdrückliche Anweisung des Kunden und zu dessen Lasten vorgenommen.

3.5. LKW-Anlieferungen werden in der Regel avisiert und erfolgen nur an mit einem 40-Tonnen-LKW frei befahrbare Baustelle oder Lagerplatz. Das Entladen hat immer unverzüglich nach Eintreffen auf Veranlassung und auf Kosten des Kunden zu erfolgen. Die Technik für die sachgerechte Entladung (Gabelstapler, Kran ggf. mit Traverse, Anschlagmittel) ist gemäß den Vorgaben im Liefervertrag durch den Kunden termingerecht zu organisieren.

3.6. Avisierte Liefertermine im Kombiverkehr (Beiladungen) dienen nur der groben zeitlichen Orientierung. Der exakte Anliefertermin ist mit dem Frachtführer der von uns benannten Spedition durch den Kunden selbst abzustimmen.

3.6. Für eventuelle Verzögerungen oder Störungen bei der Entladung haftet der Kunde in vollem Umfang. Verzögerungen, welche eine maximale LKW-Standzeit von 2 Stunden (je nach der zu entladenden Menge) überschreiten, werden mit 50 € zuzüglich der gesetzlichen MWSt. je angefangene Stunde in Rechnung gestellt und sind sofort nach der Entladung an den Frachtführer zu entrichten. Dieses gilt ebenfalls und insbesondere für Verzögerungen beim Entladen, welche dadurch entstanden sind, dass der Abnehmer seinen Verpflichtungen aus dem mit uns geschlossenen Vertrag nicht nachgekommen oder mit diesen in Verzug ist.

3.7. Sollte die Entladung ursachenunabhängig am Anlieferungstag, wenn der LKW bereits am Bestimmungsort des Kunden ist, unmöglich werden, wird jeder zusätzlich zu fahrende Kilometer mit 2,0 €/km zuzüglich der gesetzlichen MWSt. in Rechnung gestellt. Im Falle, dass die Ware zurückgeführt und im Werk bis zu einem späteren Zeitpunkt zwischengelagert werden muss, werden zusätzlich zu den  Kosten für die gefahrenen Kilometer noch Lagerkosten in Höhe von 50 € pro Palette und pro angefangenen Monat in Rechnung gestellt und sind ebenfalls vor der erneuten Anlieferung oder eigenem Abnahme zu entrichten.

4. Entladung

4.1. Die von uns gelieferte Ware ist unverzüglich nach Eintreffen am Bestimmungsort noch auf dem Transportmittel (LKW) auf eventuelle  sichtbare Transportschäden zu prüfen. Bereits hierbei erkennbare Mängel sind sofort dem Frachtführer anzuzeigen und auf den Frachtpapieren (CMR oder Lieferschein) schriftlich zu vermerken. Im eigenen Interesse sollte der Kunde die Ware außerdem noch auf dem Transportmittel fotografieren. Bei erheblichen Beschädigungen (z.B. eingedrückte Ecken am gesamten Stapel) ist einer unserer Vertreter über die telefonische Hotline davon in Kenntnis zu setzen.

4.2. Während und nach der Entladung ist die Ware auf Vollständigkeit gemäß Liefervertrag, Lieferschein und Stückliste zu überprüfen. Abweichungen sind ebenfalls auf den Lieferdokumenten (CMR und Lieferschein) schriftlich zu vermerken und vom Frachtführer gegenzeichnen zu lassen. Bei erheblichen Abweichungen (z.B. Fehlen ganzer Paletten oder Packstücke) ist einer unserer Vertreter über die telefonische Hotline davon in Kenntnis zu setzen.

4.3. Die Entladung hat mit Gabelstapler oder Kran zu erfolgen. Für das Abladen von Tafeln größerer Längen ist ein Kran mit Entladebalken und entsprechenden zugelassenen Gurten einzusetzen. Die Oberflächen (auch die unten liegenden) und die Ecken sind sorgfältig vor Beschädigung zu schützen. Gegebenenfalls ist bei Gabelstaplerentladung Schutzmaterial unterzulegen, wenn die Gabeln nicht direkt unter dem Holz der Palette angesetzt werden können.

4.4. Beim Absetzen der Paletten ist darauf zu achten, dass dies auf einer ebenen befestigten Fläche erfolgt. Die Ablagefläche ist vorher von herumliegenden Gegenständen zu befreien, die die Ware von unten beschädigen könnten.

5. Lagerung

5.1. Die ordnungsgemäße Lagerung der Ware bei und durch den Kunden ist eine unerlässliche Voraussetzung für die letztendliche Qualität unserer Produkte und gegebenenfalls auch die Anerkennung von Reklamationen, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen.

5.2. Für die ordnungsgemäße Lagerung sowie den  Schutz gegen Beschädigung, Abhandenkommen oder zufälligen Untergang der Ware ist ausschließlich der Kunde zu eigenen Lasten verantwortlich.

5.3. Eine fachgerechte Lagerung der feuerverzinkten und organisch beschichteten Metallbleche ist in der LKW-Verpackung im Freien nur maximal 14 Tage gestattet. Dabei ist zu beachten, dass die Paletten mit mindestens  5 ° Neigung in Längsrichtung abgestellt werden. Dies ist z.B. durch Unterlegen von Kanthölzern unter die Palettenquerbretter möglich, wobei zu beachten ist, dass gegebenenfalls bei langen Paletten auch die mittleren Querbretter entsprechend unterstützt werden, um ein Durchbiegen der Tafeln zu verhindern.

5.4. Falls die originalverpackten Paletten im trockenen Zustand zusätzlich mit einer wasserdichten Plane mit gesichertem Wasserabfluss und Belüftung abgedeckt oder  in trockenen und gut belüfteten Räumen ohne Temperaturschwankungen untergestellt werden, ist eine Lagerung bis maximal 60 Tage möglich. Darüber hinaus ist eine Lagerung nur in trockenen und belüfteten Räumen zulässig, wenn die für den LKW-Transport eingesetzten Folien entfernt und die Ware anderweitig abgedeckt wird.

5.5. In Kartons gelieferte Zubehörteile sind grundsätzlich in trockenen Räumen zu lagern.

5.6. Über die Paletten hinausragende Teile, insbesondere Ecken, sind durch geeignete Maßnahmen gegen Beschädigung zu schützen. Dies ist insbesondere auch zum Schutz der Beschäftigten vor Verletzungen erforderlich.

5.7. Für durch unsachgemäße, bzw. nicht diesen TULB entsprechende Lagerung eingetretene Beschädigungen oder Qualitätsminderungen kann die Gewährleistung nicht in Anspruch genommen werden.

6. Sonstiges

6.1. Sollten einzelne Bestimmungen rechtsunwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Es gilt an ihrer Stelle dasjenige gesetzliche Zulässige, das die Parteien bei Kenntnis dieses Umstandes gewollt hätten.

6.2. Änderungen und Ergänzungen eines Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Änderungen dieser Schriftformklausel. Mündliche Nebenabreden müssen schriftlich bestätigt werden.

Dresden, den 01.07.2015

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