Allgemeine Geschäftsbedingungen

DEKMETAL GmbH

Franz-Lehmann-Straße 27, D-01139 Dresden, Bundesrepublik Deutschland

Handelsregister:   Amtsgerichts Dresden HRB 31955   USt-Id Nr. DE287189026

 

1. Allgemeine Bestimmungen und Geltungsbereich

1.1. Diese AGB gelten für alle Geschäftsabschlüsse mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechtes oder des öffentlich rechtlichen Sondervermögens  und selbständigen Einzelunternehmern (im Weiteren als Kunde bezeichnet), nicht jedoch für Geschäfte mit privaten Endverbrauchern.

1.2. Diese AGB  sind - soweit im Einzelfall Abweichendes nicht ausdrücklich und schriftlich vereinbart worden ist - ein wesentlicher Bestandteil aller Geschäftsabschlüsse, welche wir im Zuge des Vertriebes  von gefertigten Produkten und Handelswaren vornehmen. Wir widersprechen ausdrücklich der Geltung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden, ohne dies in jedem einzelnen Geschäftsfall schriftlich darzulegen.

1.3. Nebenabreden, Ergänzungen, Ausschlüsse, Abweichungen von diesen Bedingungen sowie sonstige Erklärungen unserer Mitarbeiter und Beauftragten bedürfen zur Rechtswirksamkeit generell der schriftlichen Bestätigung.

1.4. Mit der schriftlichen Auftragserteilung, spätestens mit der Entgegennahme der Ware, akzeptiert der Kunde diese AGB vollumfänglich.

 

2. Angebot und Vertrag

2.1. Unsere Angebote sind freibleibend. Ein dem Kunden unterbreitetes Angebot bewirkt keinen Rechtsanspruch auf Lieferung oder Erfüllung. Ein vom Kunden rechtsgültig unterschriebenes und uns innerhalb der Preisbindungsfrist zugesandtes Angebot gilt als verbindliche Bestellung.

2.2. Verträge (Liefer-, Kauf- und Werkverträge) werden erst rechtswirksam, wenn wir eine schriftliche Auftragsbestätigung ausgefertigt oder die Ware bereitgestellt/ausgeliefert  oder die Rechnung übersendet haben. Unsere Auftragsbestätigung legt den Umfang der Lieferung, Preise, Termine, Lieferkonditionen und sonstige individuelle Bestimmungen fest und gilt vom Kunden als anerkannt, sofern dieser nicht innerhalb von drei Tagen ab Zustellung Widerspruch erhebt.

2.3. Wir sind berechtigt, die vertragliche Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn für die Änderung oder Abweichung ein triftiger Grund besteht und die Änderung oder Abweichung für den Kunden zumutbar ist.

2.4. Es gelten die deutschen DIN-EN, ansonsten die jeweils einschlägigen DIN-Normen, die auf Wunsch des Kunden zur Verfügung gestellt werden können. Bezugnahmen auf Normen, Werkstoffblätter oder Werksprüfungen stellen keine Beschaffenheitsgarantien dar. Öffentliche Äußerungen durch uns, unsere Gehilfen und Vertreter oder unsere Vorlieferanten,  insbesondere in Werbeunterlagen, über die Beschaffenheit der Ware begründen eine Beschaffenheitsvereinbarung nur dann, wenn sie ausdrücklich schriftlich zwischen den Parteien als solche festgelegt werden.

 

3. Lieferung

3.1. Unsere Lieferungen erfolgen grundsätzlich ab Werk des Produzenten DEKMETAL s.r.o., Dřísy 286, CZ-277 14 Dřísy, Tschechische Republik, dies ist der Erfüllungsort, falls nicht im Vertrag etwas Anderes vereinbart ist.

3.2. Für den Transport, die Entladung und die Zwischenlagerung der Ware ist der Kunde verpflichtet die Hinweise im „Merkblatt für DEKMETAL-Produkte“ zu beachten, welches ihm mit dem Lieferschein ausgehändigt wird und  unserer Internetseite jederzeit einsehbar ist.

3.3. Spätestens mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder eine sonstige Transportperson - auch eigene Mitarbeiter - geht die Gefahr auf den Käufer über. Dieses gilt auch für den Fall, dass frachtfreie Lieferung vereinbart wurde oder der Transport gegen Erstattung der Transportkosten von uns organisiert wurde. Die Gefahr geht auch dann auf den Kunden über, wenn sich der Kunde mit der Abnahme der Ware in Verzug befindet bzw. wenn diese auf Wunsch des Kunden bei uns eingelagert wird.

3.4. Teillieferungen sind zulässig, es sei denn, sie sind für den Käufer wirtschaftlich unzumutbar.

3.5. Angaben zur Lieferfrist in Angeboten sind grundsätzlich nur annähernd. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Vorlage sämtlicher vom Kunden zu beschaffender Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor der Klärung aller technischen Einzelheiten.

3.6. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Arbeitskämpfen sowie beim Eintritt sonstiger Hindernisse, die wir bzw. unser Vorlieferant nicht zu vertreten hat. Hierzu gehören auch Betriebsstörungen (z.B. Maschinenbruch usw.), Behinderungen der Verkaufswege bzw. gegebenenfalls Transportwege, sowie höhere Gewalt und staatliche Beschränkungen bzw. Eingriffe. Die vorgezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während unseres Verzuges eintreten. Über eingetretene oder absehbare Hindernisse werden wir den Käufer schnellstmöglich informieren.

3.7. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware bei Anlieferung / Abholung zu untersuchen und gemeinsam mit dem Frachtführer / Lagermeister hierüber ein Protokoll zu erstellen, dem gegebenenfalls eine Fotodokumentation beizufügen ist. Festgestellte Schäden/Unterlieferungen sind uns unverzüglich ausschließlich schriftlich mitzuteilen.

3.8. Unsere Leistungs- und Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.

3.9. Bei Abrufaufträgen ist der Käufer zur Abnahme innerhalb von zwei Wochen nach Mitteilung der Versandbereitschaft verpflichtet. Bei nicht rechtzeitigem Abruf bzw. nicht rechtzeitiger Abnahme sind wir ungeachtet unserer sonstigen Ansprüche berechtigt, den Ersatz unserer Mehraufwendungen etwa durch Lagerung der Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden geltend zu machen.

3.10. Wird bei Abrufaufträgen über die Bestellmenge hinaus abgerufen, sind wir berechtigt, nur die Bestellmenge zu liefern oder die Mehrmenge zum Tagespreis zu berechnen.

3.11. Die Ware wird gemäß der allgemeinen üblichen Art und Weise verpackt. Soweit nicht ausdrücklich anders schriftlich vereinbart, wird die Ware LKW-verpackt bereitgestellt oder geliefert. Die Verpackung werden wir nach unserer Erfahrung und unter Ausschluss jeder Haftung ausführen bzw. auswählen. Sie dient dem Schutz der Ware während des Transportes und der Be- und Entladung, fachgerechte und sorgfältige Handhabung vorausgesetzt. Bei einer Lagerung der Ware schützt diese nicht vor Witterungseinflüssen. Die Bildung von Schwitzwasser innerhalb des durch die Verpackung umhüllten Raumes ist aufgrund der Funktion der Verpackung nicht auszuschließen. Zur Vermeidung von Schäden an der Ware muss deshalb die Lagerung bis zum Einbau / der Verwendung durch den Kunden in Abhängigkeit von ihrer Dauer und den am Ort der Lagerung spezifischen klimatischen Verhältnisse fachgerecht, d.h. geschützt und gegebenenfalls durchlüftet erfolgen. Besondere Verpackungsarten bedürfen der gesonderten Bestellung und schriftlichen Bestätigung im Vertrag und werden extra berechnet.

3.12. Gebrauchte Verpackung oder überzähliges Material nehmen wir nicht zurück bzw. wir übernehmen nicht die Kosten für deren Entsorgung. Gegebenenfalls notwendige Meldungen bei und Gebührenzahlungen an gesetzlich vorgeschriebene Entsorgungssysteme gehen ausschließlich zu Lasten des Kunden.

 

4. Preise

4.1. Die von uns bestätigten, angebotenen oder veröffentlichten Preise verstehen sich ab Werk Dřísy, ausschließlich Verpackung, Sortierung / Kommissionierung und zusätzlichem Korrosionsschutz ohne Umsatzsteuer. Mit Ausnahme der in der Auftragsbestätigung / dem Vertrag angeführten Preise gelten alle von uns genannten Preise als freibleibend.

4.2. Alle Preise sind Nettopreise, die am Tag der Rechnungsstellung geltende gesetzliche Umsatzsteuer ist bei Vorliegen der gesetzlichen Bestimmungen hinzuzurechnen.

4.3. Ist die Lieferung erst nach Ablauf von 3 Monaten nach Vertragsabschluss vereinbart, sind wir berechtigt, die Preise entsprechend zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifvereinbarungen oder Materialpreissteigerungen, eintreten.

 

5. Zahlungen

5.1. Der Rechnungsbetrag ist ohne Abzüge innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum fällig, falls nichts Anderes schriftlich vereinbart wurde. Erstlieferungen bei Neukunden erfolgen grundsätzlich nur gegen Vorauszahlung.

5.2. Rechnungen sind unverzüglich nach Erhalt auf sachliche und rechnerische Richtigkeit zu prüfen. Etwaige Beanstandungen sind uns innerhalb von 8 Tagen schriftlich anzuzeigen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Rechnung als anerkannt.

5.3. Die Zahlung des Rechnungsendbetrages hat ausschließlich auf das in der Rechnung genannte Konto zu dem in der Rechnung genannten Termin zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.

5.4. Bei verspätetem Zahlungseingang sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 % p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank ab dem Tag der Fälligkeit zu berechnen.

5.5. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, eine Pauschale in Höhe von 40,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe in Rechnung zu stellen. Außerdem hat der Kunde  uns alle Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen.

5.6. Weiterhin behalten wir uns bei Zahlungsverzug von mehr als 14 Kalendertagen das Recht vor, Folgelieferungen zu Abrufaufträgen sowie alle weiteren Lieferungen – auch zu anderen Verträgen – bis zum vollständigen Ausgleich aller fälligen Forderungen zurückzuhalten. Dem Kunden stehen in diesem Fall keinerlei Entschädigung oder sonstige Ansprüche wegen Lieferverzuges zu.

5.7. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens sowie sonstiger gesetzlicher Rechte wegen Verzugs bleibt vorbehalten.

5.8. Stehen mehrere Forderungen gegen den Kunden offen und reicht eine Zahlung des Kunden nicht zur Tilgung sämtlicher Forderungen aus, so erfolgt die Tilgung  in der Reihenfolge des § 366 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch, und dies selbst dann, wenn der Kunde ausdrücklich auf eine bestimmte Forderung gezahlt hat.

5.9. Die Aufrechnung oder die Ausübung eines etwaigen gesetzlichen Zurückbehaltungsrechtes ist ausgeschlossen, wenn die Gegenforderung nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Die Ausübung eines Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrechtes ist auch insoweit ausgeschlossen, als die Gegenansprüche des Kunden nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

5.10. Werden nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung durchzuführen bzw. werden bis dahin bereits entstandene Forderungen in voller Höhe sofort zur Zahlung fällig.

 

6. Gewährleistung

6.1. Die Qualität des Liefergegenstandes wird ausschließlich durch unsere Auftragsbestätigung, unsere beigefügte technischen Beschreibungen, die in unserem Werk gegebenen technischen Fertigungsmöglichkeiten  sowie die  einschlägigen DIN-NORMEN bestimmt, wobei die jeweils vorangehende Qualitätsvorschrift die nachfolgende ausschließt.

6.2. Wir gewähren auf unsere Produkte eine Gewährleistungsfrist von 12 Monaten. Eine darüber hinausgehende Garantie bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.

6.3. Gewährleistungsumfang

6.3.1. Soweit nichts anderes vereinbart, bezieht sich die Beschaffenheit der gelieferten Ware auf eine Verwendung im deutschen Inland unter normalen klimatischen Bedingungen und normalen Umwelteinflüssen. Dabei wird unterschieden zwischen Produkten für die Verwendung innerhalb  und außerhalb von Gebäuden, bei letzteren weiterhin zwischen der Verwendung im Dach- oder Fassadenbereich.

6.3.2. Für beschichtete Ware gewährleisten wir für Korrosionsschutz und Farbtonbeständigkeit hinsichtlich der Farbtöne, bei Farben, die nicht Standardfarben sind, jedoch für die Farbtonbeständigkeit nur mit Einschränkungen. Die Gewährleistung gilt für Außenflächen unter der Voraussetzung einer normalen Atmosphäre, die frei von chemisch/aggressiven Bestandteilen ist  und einer Wärmeeinwirkung von nicht mehr als 70° C. Bei Dächern ist die Gewährleistung beschränkt auf Dächer von denen das Wasser abfließen kann. Die Gewährleistung beschränkt sich auf eine übliche Freibewetterung bei mitteleuropäischem Klima. Als nicht üblich im Sinne der Definition gelten Gebiete, wo korrodierende Gase/Rauche und/oder Staube vorkommen, bzw. bekanntermaßen durch Wind und Regen eingetragen werden.  Solche Standorte sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.

6.3.3. Weißverfärbung des verzinkten Materials sowie Farbveränderungen bei stark pigmentierten Farbtönen und produktionsbedingte Schnittkantenausbildung stellen kein Mangel dar.

6.3.4. Sowohl bei Nachbestellung als auch zwischen unterschiedlich gefertigten Elementen (Trapezbleche, flache Bleche, Kantenlemente, Sonderzubehör) sind geringfügige Farbabweichungen aufgrund der Fertigung von verschieden Blechrollen aus mehreren Farbchargen möglich und kein Reklamationsgrund.

6.3.5. Das gilt vor allem für die Glanz- und Metallicfarbtöne. Bei den Metallicfarbtönen (wie silbern) ist es dringend erforderlich alle Profile in der gleichen Walzrichtung zu montieren, da es sonst auch bei exakt identischem Farbton zu „scheinbaren“ Farbabweichungen aufgrund des Lichteinfalls kommen kann, was ebenfalls kein Reklamationsgrund ist.

6.3.6. Maßgebende Normen für die Bestimmung des oben erwähnten Rahmens eines Farbtons (die Größe der tolerierbaren Farbton-Abweichung) stellen DIN EN 10169 – Kontinuierlich organisch beschichtete (bandbeschichtete) Flacherzeugnisse aus Stahl – Technische Lieferbedingungen und DIN EN 13523-3 – Bandbeschichtete Metalle - Prüfverfahren - Teil 3: Farbabstand - Farbmetrischer Vergleich dar.

6.3.7. Für Farbbeschichtungen bei Lieferungen des Vormaterials oder der Ware von verschiedenen Herstellern oder bei Lieferungen verschiedener Chargen von dem gleichen Hersteller oder bei verschiedenen Materialdicken von demselben Hersteller ist nicht gewährleistet, dass der exakt gleiche Farbton von der Farbbeschichtung erreicht wird. Bei kleineren Nennschichtdicken als 25 µm ist aus technischen Gründen eine Farbtongleichheit auch innerhalb einer Charge nicht gewährleistet.

6.3.8. Bei den Trapezbleche-Profilen mit einer Dicke von 0,63 mm oder weniger können – insbesondere  bei Tafeln länger als 6000 mm -  kleine,  jedoch geringfügig sichtbare Querspannungswellen sichtbar werden. Diese sind technologisch bedingt und kein Reklamationsgrund.

6.3.9. Für die gelieferte Ware gelten die Verarbeitungsnormen mit gewöhnlichen Toleranzen laut DIN 18202 - Maßtoleranzen im Hochbau. Der Kunde berücksichtigt diese bei Design und Planung der Verkleidung. Für nachweislich unter Berücksichtigung der zulässigen Toleranzen von den Maßangaben im Liefervertrag abweichende Produkte erfüllen wir unsere Gewährleistungspflicht wahlweise durch Nachbesserung oder kostenlose Ersatzlieferung, jedoch ohne Übernahme der Kosten der Demontage und Montage.

6.4. Gewährleistungsausschlüsse

6.4.1. Bei beschichtetem Material ist der Inhalt der Gewährleistung beschränkt auf die Bereitstellung eines Ausbesserungslackes. Die Kosten für die Ausbesserung der schadhaften Stellen einschließlich Gerüststellung werden nicht erstattet. Ist nach Lage der Dinge eine Beseitigung des Mangels durch die Nachbesserung (Überspritzen / Überlackieren) nicht gegeben, so beschränken sich die Ansprüche nach unserer Wahl auf eine kostenlose Ersatzlieferung der schadhaften Ware, jedoch ohne Übernahme der Kosten der Demontage und Montage.

6.4.2. Ausgeschlossen von Gewährleistung und / oder Garantie sind Schäden und Mängel aufgrund von:

a) unvorsichtiger oder unsachgemäßer Handhabung,
b) nicht fachgerecht ausgeführter Montage,
c) Verwendung von nicht ordnungsgemäßen Geräten (Winkelschleifmaschinen, Sägen u.a.),
d) Lagerung in feuchter Umgebung,
e) Kontakt mit Kupfer, kupferbeschichteten Produkten oder mit Wasser, welches mit Kupfer in Kontakt war,
f) Kontakt mit frischem Beton, Erdmaterial oder feuchtem Holz,
g) Kontakt mit chemischen Verbindungen, Tieren, Tierexkrementen, Zementpulver, Rauch, Röntgenstrahlen, Radioaktivität
h) Einwirkung großer Hitze (z.B. Schweißflamme) oder hohem Druck (z.B. Wasserstrahl, Druckluft)
i) mechanische Fremdeinwirkungen wie fallende Gegenständen, Vandalismus,
j) Unwetter oder höherer Gewalt (Feuer, Blitz, Überschwemmungen, Steinschlag, Glasbruch u.a.),
k) nicht nur kurzzeitige Einwirkung von Spänen und Verarbeitungsabfällen,
l) nachträglicher kundenseitiger Oberflächenbehandlung (z.B. Lackierung, Imprägnierung o.ä.)
m) Einsatz oder Montage in nicht zugelassenen Gebieten gemäß 6.2.1. dieser AGB
n) länger andauernder Kontakt mit korrosiver oder aggressiver Umgebung (Luft mit einem hohen Gehalt von Salzen, Säuren, Laugen oder schmirgelnder Stoffe, langfristiger Kontakt mit Wasser oder Chemikalien).

6.4.3. Insofern bei Fassadenverkleidungen und Dacheindeckungen bezüglich Einbau und Konstruktion die nachfolgend erwähnten Voraussetzung nicht erfüllt werden, lehnen wir einen Gewährleistungsanspruch ab:

a) Vorgaben der technischen Dokumentation für die Anwendung und Verarbeitung der Produkte von DEKMETAL, einschl. Montageanleitung für einzelne  Varianten der Unterkonstruktionen,
b) ausschließliche Verwendung des mitgelieferten bzw. von Dekmetal vorgeschriebenen Zubehörs und Verbindungsmaterials,
c) Beachtung der Einschränkungen für die zusätzliche Biegung der Produkte auf der Baustelle, das heißt:
- bei der maschinellen Biegung bei einer Temperatur nicht weniger als 0°C,
- bei handgearbeiteten Biegung bei einer Temperatur nicht weniger als +5°C,
d) Sofortige vollständige Entfernung der Schutzfolie vor der endgültigen Montage.
e) Sofortige Ausbesserung beschädigter Stellen ausschließlich mittels von uns geliefertem Farblack.

6.4.4. Beruhen unsere Lieferungen und Leistungen auf Kundenangaben und/oder Kundenzeichnungen, so leisten wir keinen Ersatz oder Nachbesserung, wenn der angezeigte Mangel auf vom Kunden unrichtig oder unvollständig übermittelten Angaben beruht.

6.4.5. Für Mängel, die auf Anweisungen, Vorgaben oder Zeichnungen des Kunden beruhen, haften wir nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und dieser allgemeinen Geschäfts-, Verkaufs- und Lieferbedingungen nur dann, wenn wir gegenüber dem Kunden das Risiko des Eintritts von Mängeln infolge der Anweisung und Vorgabe schriftlich übernommen haben. Das gilt auch für Änderungen des üblichen Verwendungszweckes, fehlender Bekanntgabe des Verwendungszweckes sowie nicht fachgerechter Weiterverarbeitung und Einbau. Der Kunde ist uns gegenüber dafür verantwortlich, dass Anweisungen und Vorgaben nicht zu einem Mangel  an der von uns hergestellten und bzw. gelieferten Ware führt, es sei denn, wir haben das vorgenannte Risiko des Eintritts von Mängeln schriftlich übernommen.

6.5. Sachmängel der Ware sind entsprechend §377 HGB unverzüglich, spätestens 7 Tage nach Lieferung, schriftlich anzuzeigen. Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unter sofortiger Einstellung der weiteren Be- und Verarbeitung unverzüglich nach deren Entdeckung, spätestens bis zum Ablauf der Verjährungsfrist, schriftlich anzuzeigen. Verarbeitete oder eingebaute Ware ist nicht mehr reklamationsfähig.

6.6. Ansprüche wegen Fertigungsmängeln verjähren in einem Jahr. Dies gilt nicht bei Vorsatz oder arglistigen Verschweigen des Mangels, bei Verstoß gegen eine von uns übernommene Beschaffenheitsgarantie sowie bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und die Mangelhaftigkeit des Bauwerks verursacht hat.

6.7 Für Mängel leisten wir Gewähr durch Nacherfüllung , Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache. Für die Nacherfüllung muss eine angemessene Frist und eine Nachfrist eingeräumt werden. Bei Leistungsverweigerung wegen unverhältnismäßiger Kosten sowie bei Fehlschlagen der Nacherfüllung kann der Käufer nach seiner Wahl vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit ist ein Rücktrittsrecht nicht gegeben. Schadensersatzverpflichtungen sind nach Maßgabe von Ziffer 7 beschränkt.

6.8. Bezüglich eines Mangels einmalig gewährte Kulanzentschädigungen bewirken keinen Rechtsanspruch auf eine erneute Kulanzregelung bei gleichgearteten Reklamationen anderer Lieferungen.

6.9. Stellt sich bei der Prüfung behaupteter Mängel heraus, dass kein Gewährleistungsanspruch besteht, ist der Käufer verpflichtet, die durch die Prüfung veranlassten Kosten zu tragen.

6.10. Bei Waren die als deklassiertes Material verkauft worden sind, stehen dem Käufer bezüglich der angegebenen Deklassierungsgründe und solcher Mängel, mit denen er üblicherweise zu rechnen hat, keine Rechte aus Sachmängeln zu. Beim Verkauf von Sonderposten-Ware ist unsere Haftung wegen Sachmängeln ausgeschlossen.

7. Haftungsbeschränkung

7.1. Wir haften für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter, unserer leitenden Angestellten sowie unserer Erfüllungsgehilfen beruhen. In Fällen leichter Fahrlässigkeit haften wir nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Eine hiernach bestehende Haftung ist bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Erfüllungsgehilfen sowie in allen Fällen leichter Fahrlässigkeit der Höhe nach begrenzt auf die von uns bei Vertragsschluss nach Art und Umfang vorhersehbaren Schäden. Bei Haftung für Liefer- und Leistungsverzögerungen ist ein Betrag von 5% des Rechnungswertes des vom Verzug betroffenen Lieferungs- und Leistungsteils voraussehbar.

7.2. Unsere Haftung gemäß Ziffer 6 ist auf höchstens den dreifachen Betrag des Wertes der betroffenen Lieferung bzw. bei reinem Vermögensschaden auf höchstens den zweifachen Betrag des Wertes der betroffenen Lieferung begrenzt. Im Übrigen sind Ansprüche des Kunden auf Ersatz unmittelbaren oder mittelbaren Schadens – gleichgültig aus welchem Rechtsgrund ausschließlich etwaige Ersatzansprüche wegen Verletzung vorvertraglicher Pflichten sowie aus unerlaubter Handlung – ausgeschlossen.

7.3. Die Haftung für Schaden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie die Haftung nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere des Produkthaftungsgesetzes, bleibt unberührt.

7.4. Schadensersatzansprüche außerhalb der Mängelansprüche (Ziffer 6) verjähren in 2 Jahren gerechnet vom Zeitpunkt der Kenntnis des Käufers von der den Anspruch begründenden Tatsache, spätestens jedoch nach 3 Jahren vom Zeitpunkt des den Schaden auslösenden Ereignisse an, wenn nicht Vorsatz, Arglist, große Fahrlässigkeit unserer gesetzlicher Vertreter oder leitenden Angestellten vorliegt. Vorstehende Bestimmungen gelten nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Absatz 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Absatz 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.

7.5. Ansprüche des Käufers  wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als den für die Lieferung vereinbarten Ort  verbracht worden ist.

7.6. Beratungen, Empfehlungen, Ausführungsvorschläge usw. sind regelmäßig unverbindlich und bewirken keine Haftung. Es obliegt dem Kunden, die Eignung der Ware für den von ihm vorgesehenen Verwendungszweck selbst - und ggf. unter Einholung fachkundigen Rates Dritter – sorgfältig zu prüfen.

7.7. Wir übernehmen keine Haftung für Schäden die dem Kunden,  aus durch vom Kunden zu vertretenden nachträglichen Auflagen seitens der Aufsichtsbehörden oder Nichtbeachtung von Vorschriften, Normen und Gesetzen durch den Kunden, entstehen.

 

8. Eigentumsvorbehalt

8.1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung unser Eigentum. Bei laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für die jeweilige Saldoforderung.

8.2. Der Käufer  ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, hat uns der Käufer  unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den uns  entstandenen Ausfall.

8.3. Eine Verarbeitung bzw. Umbildung der Vorbehaltsware durch den Käufer wird stets für uns vorgenommen, ohne dass daraus eine Verbindlichkeit für uns entsteht. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsweise zum Wert der anderen, verbundenen, vermischten bzw. vermengten Sachen. Wird Vorbehaltsware mit beweglichen Sachen eines Dritten hergestellt, verbunden, vermischt oder vermengt, so dass die Sache des Dritten als Hauptsache anzusehen ist, so tritt der Käufer schon jetzt dem ihm gegen den Dritten zustehenden Vergütungsanspruch in der Höhe an uns ab, die dem auf die Vorbehaltsware entfallenen Rechnungsbetrag entspricht. Die entstehende neue Sache, Eigentumsrechte an dieser, sowie die abgetretenen Vergütungsansprüche dienen ebenso wie die Vorbehaltsware der Sicherung unserer Forderungen.

8.4. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware / neue Sache im ordentlichen Geschäftsgang unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern. Die Forderungen aus dieser Wertveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits an uns abgetreten. Veräußert der Käufer die Vorbehaltsware zusammen mit anderer, nicht von uns gelieferter Ware, so gilt die Abtretung der Forderung nur in Höhe des Rechnungsbetrages, der sich aus der Wertveräußerung der Vorbehaltsware ergibt. Bei der Veräußerung von Ware, die in unserem Miteigentum steht (infolge Verbindung, Vermischung, und Vermengung) gilt die Abtretung der Forderung in Höhe unseres Miteigentumsanteils.

8.5. Der Käufer ist ermächtigt, die an uns abgetretenen Forderungen einzuziehen. Diese Ermächtigung kann unsererseits im Falle eines Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder in sonstigen Fällen beeinträchtigter Kredit- und Vertrauenswürdigkeit des Käufers widerrufen werden. Im Falle des Widerrufes ist der Käufer verpflichtet, seine Kunden von der Forderungsabtretung an uns unverzüglich zu unterrichten und uns alle zur Entziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen kurzfristig zu überlassen. In diesem Falle hat er auch etwa ihm zustehende Sicherheiten an uns herauszugeben bzw. zu übertragen.

8.6. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Vertragspartners insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten der zu sichernden Forderungen um mehr als 10 von Hundert übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

8.7. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware ausreichend gegen alle Risiken zu versichern. Die Ansprüche aus entsprechenden Versicherungsverträgen tritt er hiermit an uns ab; wir nehmen diese Abtretung an.

8.8. Von einer Pfändung oder einer sonstigen rechtlichen oder tatsächlichen

Beeinträchtigung oder Gefährdung der Vorbehaltsware hat er uns unverzüglich zu benachrichtigen.
Für den Fall des Zahlungsverzuges oder eines sonstigen nicht nur geringfügigen vertragswidrigen Verhaltens des Kunden sowie für den Fall der Rückabwicklung des Vertrages erklärt der Kunde bereits seine Zustimmung dazu, dass wir die beim Kunden befindliche Vorbehaltsware wegnehmen bzw. wegnehmen lassen.

8.9. Nehmen wir aufgrund des Eigentumsvorbehalts Ware zurück, ist darin ein Rücktritt vom Vertrag nur dann zu erblicken, wenn wir dies ausdrücklich erklären. Zu einer Verwertung der Ware im Wege des freihändigen Verkaufs sind wir berechtigt.

 

9. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

9.1 Der Erfüllungsort für Lieferung ist der Sitz des Herstellers wie unter 3.1. genannt, für  Zahlung der Sitz unserer Gesellschaft.

9.2 Sofern der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen oder selbständiger Einzelunternehmer  ist, wird Dresden als ausschließlicher Gerichtsstand für die sich aus dem Geschäftsverhältnis ergebenden Streitigkeiten bestimmt.

9.3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter  Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

9.4. Bei Streitigkeiten, die nicht den Zahlungsverzug des Käufers betreffen, ist vor den ordentlichen Gerichten zunächst die Schlichtungsstelle der IHK Dresden anzurufen.

 

10. Sonstiges

10.1. Sollten einzelne Bestimmungen rechtsunwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Es gilt an ihrer Stelle dasjenige gesetzliche Zulässige, das die Parteien bei Kenntnis dieses Umstandes gewollt hätten.

10.2. Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen sowie aller sonstigen, zwischen uns und dem Kunden geschlossenen Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Änderungen dieser Schriftformklausel. Mündliche Nebenabreden müssen schriftlich bestätigt werden.

 

Dresden, den 01.06.2016

 

 

Schreiben Sie uns

Close dialog window

Schreiben Sie uns